Das Gutachten aus einem fremdverschuldeten Schaden ist immer vom Schädiger oder dessen Versicherung zu bezahlen (§249 BGB ).
Das heißt, wir rechnen wegen unserer Kosten bei der gegnerischen Versicherung ab.
Eine Vorabbzahlung wäre somit nicht erforderlich.
Die Sachschadensproblematik unterscheidet sich vom klassichen Haftpflichtschaden.