Kürzungen der Anspruchsgelder

Lassen Sie sich Ihren durch einen Gutachter ermittelten,  zustehenden Schadensbetrag nicht kürzen.

Eine  Kürzung des Schadensbetrages stellt eine nicht vollständige  (wenn auch fiktiv §249 BGB) Reparatur dar.

Daher sind Kürzungen unzulässig und können einen vorsätzlichen Straftatbestand zeigen   .

Unsere Gutachten sind Grundlage für die Erstattung Ihres Schadens.

Auch die Gutachterkosten stehen Ihnen zu 100% zur Erstattung zu oder wir rechnen unser Honorar mit der gegnerischen Versicherung ab.

Ferner sind der Wertminderungsbetrag und die Ausfallkosten zu erstatten.

Auch hieran darf nichts gekürzt werden.


Widerrechtliche Kürzung an berechtigtem Honorar

Es ist interessant, wieviele Urteile gegen Versicherer gesprochen werden und diese  (Versicherer) kürzen  immer weiter.

Dabei geht es darum, dass zumeist relativ geringe Beträge eingeklagt werden müssen.  Die Versicherer probierens dennoch, teilweise, wenn auch prozentul gering, mit Erfolg, da wie Juristen mitteilen, diverse Falschurteile gesprochen werden, u. a. auch dahingehend, dass die Versicherungen absichtlich mit bis zu 30% unter die Berufungsgrenze kürzen und einige Tatrichter eine Berufung nicht zulassen. Damit bleibt das Recht außen vor.

 

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Andere Kürzungsthemen wie  Wertminderungsbetrag, Ausfallkosten      Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschläge,   Wahl der Werkstatt werden ebenfalls behandelt:

URTEILSLISTEN zum Download:
-130%-Regelung
-Ersatzteilzuschläge
-Fiktive Abrechnung
-Mietwagenkosten
-Rechtsschutzanfragekosten
-Reparaturbestätigung
-Sachverständigenhonorar
-Stundenverrechnungssätze in der Kalkulation
-UPE-Aufschläge in der Kalkulation

-Verbringungskosten in der Kalkulation

 

 

 

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