... ja, aber nur in Eigenrie und Verantwortung kann das Fahrzeug wieder aufgebaut werden.
Der Schädiger oder sein Versicherer zahlt nur bis zum Wiederbeschffungswert (Wert der Sache).
Es wäre nützlich, diesen Aufbau zu dokumentieren, oder vom Gutachter in Form einer ausführlichen Reparaturbestätigung bescheinigen zu lassen und hernach den wieder hergestellten Wert errechnen zu lassen.
Die Ausfallkosten und die Kosten für die Reparaturbestätigung werden im nachfolgenen Urteil angesprochen.
Insbesondere ist der Vers 10 unter "3" am Schluss zu beachten.
BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16
Zitat:
"Amtlicher Leitsatz:
BGB § 249 (Hb)
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich
erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig.
Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den
Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 30. März
2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
1. Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung.
2. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht
dem Grunde nach außer Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des
Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis
mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem
Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur
ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in
Rechnung stellte.
3.Das Amtsgericht hat die auf Erstattung dieser 61,88 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das
Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven Abrechnungsmethode kein Anspruch auf Erstattung der Kosten
für die Erstellung der Reparaturbestätigung zustehe. Die Entscheidung der Klägerin, den Unfallschaden
fiktiv abzurechnen, sei Ausfluss ihrer Dispositionsfreiheit. Die Klägerin habe es dann aber auch
hinzunehmen, dass bei dieser Schadensabrechnung keine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliege,
die Art und Umfang der vorgenommenen Reparaturen beschreibe. Wenn die Klägerin gleichwohl im
Hinblick auf eine eventuelle spätere Veräußerung des Unfallwagens oder einen möglichen erneuten Unfall
im selben Fahrzeugbereich einen Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur wünsche, müsse sie diesen
Nachweis auf eigene Kosten einholen. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge eine Erstattungsfähigkeit
auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten aufgrund der fiktiven Abrechnungsart die
Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten erspart habe. Die Klägerin vermische insoweit die konkrete und die
fiktive Schadensabrechnung.
II.
5
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend
erkannt, dass die Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven Schadensberechnung keinen Anspruch auf
Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung hat. Eine Kombination von fiktiver und konkreter
Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
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1. Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder
konkret nach
den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1973 - VI ZR
46/72, BGHZ 61, 56, 58; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184; vom 23. März 1976 -
VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056; vom 29. April
2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169,
263 Rn. 15). Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu
tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist,
zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret
vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage
zufrieden gibt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10).
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Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich
erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr
an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und
konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02,
VersR 2004, 1575; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175; vom 30. Mai 2006 - VI ZR
174/05, NJW 2006, 2320, 2321 Rn. 11; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15;
vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 17). Übersteigen die konkreten Kosten der -
ggf. nachträglich - tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich
angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es
dem Geschädigten - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und
der Verjährung - im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage dertatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - VI
ZR
17/11, NJW 2012, 50; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20. April 2004 - VI ZR
109/03, BGHZ 158, 388, 391 f.).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat die fiktiv abrechnende Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen
der konkret durchgeführten Reparatur angefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung. Bei den geltend
gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die
nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im
Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der
freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie
reparieren zu lassen (Wenker, jurisPRVerkR 24/2015 Anm. 2; ders., jurisPR-VerkR 3/2014 Anm.1). Auf die
Motivation der Klägerin, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen
eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß
durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition
der Klägerin nicht an (vgl. Heßeler, NJW 2015, 2744; aA LG Heidelberg, Urteil vom 23. August 2013 - 2 O
75/12, [...] Rn. 27; AG Singen, Urteil vom 25. Juli 2016 - 14 C 453/16, [...] Rn. 3; AG Fulda, NJW 2015,
2743 Rn. 13 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2015 - 44 C 5090/14, [...] Rn. 15).
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Entgegen der Auffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts, dass die Klägerin dem
Beklagten durch ihre Entscheidung für eine fiktive Schadensberechnung den Ersatz von Umsatzsteuer
erspart hat, die bei einer konkreten Berechnungsweise auf die tatsächlich durchgeführte Reparatur angefallen
wäre. Die Nichtersatzfähigkeit tatsächlich nicht angefallener Umsatzsteuer ist vielmehr direkte Folge der
gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB und der darin liegenden Begrenzung der
Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR
654/15, MDR 2017, 27 Rn. 11 mwN).
BGH, 24.01.2017 - VI ZR 146/16
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3. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung
erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens
(vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 - 235 C 11335/14, [...] Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom
22. November 2012 - 2 C 999/12, [...] Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 - 86 C 113/12, [...]
Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011 - 29 C 2624/10, [...] Rn. 97 ff.). Die
Reparaturbescheinigung wäre - ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt - dann als Nachweis der
tatsächlichen Gebrauchsentbehrung (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Senatsurteile vom 23. März
1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9;
Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16.
Aufl., Kap. 41 Rn. 90) erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven
Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des
tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 29. April 2008
- VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; Geigel/Knerr, aaO,
Rn. 35; Wussow/Zoll, aaO, Rn. 10 f.) gelten.
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Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.",
Zitatende