Versicherer muss vor in Anspruchnahme des freien Gutachters nicht befgragt werden.
Die letzte Frage zuerst: Nein, sagt der BGH, nur falls strafrechtliche Bedenken vorharndensein sollten.
Richtig! Er hat Schandesersatzleistungen zu erbringen, aber auch nur das!
Einen anderen Einfluss darf er nicht nehmen.
Es könnte Sie einschränken, wenn er das versicherunseigene Gutachter-Unternehmen beauftragen würde,
oder Sie von einer Werkstatt einen Kostenvoranschalg einholen sollten. Auch müssen Sie keine Bilder versenden. Dafür sind die freien Fachgutachter da. Denn je laienhafter die Bilder sind oder je oberflächlicher der Kostenvoransschlag ist, um so höher wird das Risiko, dass Ihr Schaden nicht gänzlich erstattet werden kann.
In jedem Fall könnten die Wertminderung beienträchtigt werden, wenn nicht sogar entfallen. Fast jeder Schaden hinterlässt eine Wertminderung.