Der in § 249 BGB vorgetragenen Inhalt bedeutet, dass ein am Fahrzeug zugefügter Schaden auch in Form von Geldleistung entschädigt werden kann. Hier ist zuerst nur der Nettobetrag zu erstatten (§249 BGB).
Sollten bei einem Kauf von Ersatzteilen die gestzl. MwSt. ausgewiesen werden können, so ist diese ebenfalls zu erstatten.