Erfinder der Bremsstaubabsauganlage (Patentinhaber DPMA)
Dozent
Ehrenmitglied - 35 Jahre im Verband der Kraftfahrzeug-Sachversändigen VKS e.V.
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Nach §249 BGB und der herrschenden Rechtsprechung bestimmt der Geschädigte, welcher Gutachter für ihn den Schaden begutachtet.
Der Schädiger oder die hier ggfls. eintrittsplichtige Versicherung kann hier keine Vorschriften machen.
Die Versicherung muss vor dem Gang zum Gutachter nicht befragt... weiterlesen?